Willkommen auf der Informationsseite für Pflichtteilsrecht, die einige der wesentlichen Pflichtteilsfragen beantwortet und einen Überblick über das Thema gibt. Konkrete Fragen, tiefgreifende Informationen bedürfen der Kontaktaufnahme mit Herrn Fachanwalt für Erbrecht Marwin H Roth.
Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth (Roth/Fachanwaltskanzlei, am Staden 9, 66 121 Saarbrücken, E-Mail: info@roth-koll.de, Tel. 0 6 8 1/5 82020 gibt Ihnen auf dieser Seite Informationen zum Thema Pflichtteil und beantwortet hier häufig gestellte Fragen zu diesem Thema:
- Wem steht ein Pflichtteil wann zu ?
Einen Pflichtteilsanspruch haben generell Kinder eines Verstorbenen, der Ehegatte, wenn keine Kinder des verstorbenen vorhanden sind, auch keine Enkelkinder, dann auch die Eltern des Verstorbenen.
Der Pflichtteilsanspruch wird dann bedeutsam, wenn durch Testament oder Erbvertrag Einer aus dem Kreise der Pflichtteilsberechtigten enterbt wurde, d. h. sein gesetzliches Erbrecht durch Enterbung weggenommen wurde.
Auch kann der Pflichtteilsanspruch dann bestehen, wenn einem Pflichtteilsberechtigten durch ein Testament ein kleinerer Erbteil zugewendet worden ist, als sein Pflichtteil entspricht. In einem solchen Fall spricht man von einem Ergänzungspflichtteil.
Beispiel: Ein verheirateter Mann errichtet ein Testament und setzt darin nur eines von beiden Kindern als Alleinerben ein. Das andere Kind und die Ehefrau solle nach diesem Testament nichts bekommen. Das damit enterbte Kind und die enterbte Ehefrau haben folglich Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben. Hätte der besagte Erblasser keine Kinder und hätte seine Ehefrau als Alleinerben eingesetzt, würden seine Eltern ebenfalls Pflichtteilsansprüche haben. Diese richten sich dann gegen die Ehefrau. Geschwister des Verstorbenen haben keinen Pflichtteilsanspruch.
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Kann der Enkel Pflichtteilsansprüche haben?
Ja, wenn Vater oder Mutter als Kind der verstorbenen Großelternteils bereits vorverstorben sind. Dann rückt der Enkel / die Enkelin nach.
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Was ist ein Pflichtteilsanspruch?
Der Erbe wird Rechtsnachfolger desjenigen, der verstorben ist. Ist jemand enterbt, der in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wird er nicht Rechtsnachfolger, sondern er hat dann einen Entschädigungsanspruch, weil er enterbt ist. Diesen Entschädigungsanspruch nennt man Pflichtteil. Es ist ein Geldanspruch, d. h. kein Anspruch auf irgendwelche Gegenstände.
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Wie hoch ist ein Pflichtteilsanspruch?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt vom Wert des Erbes ab, welches der Verstorbene (Erblasser) hinterlassen hat und von der Erbquote, die der Enterbte gesetzlich gehabt hätte.
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Ist der Pflichtteil weniger wert als das Erbe?
Ja. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge gehabt hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Beispiel: Wert des Nachlass 100.000,00 Euro, Erb-Quote ½, Pflichtteil 1/4 , d.h. der Pflichtteilsbetrag beträgt 25.000,00 Euro.
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Wie komme ich an meinen Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch muss ausdrücklich von dem Pflichtteilsberechtigten bei dem oder den Erben geltend gemacht werden. Dies macht man vernünftigerweise schriftlich.
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Wie weiß ich, wie hoch mein Pflichtteil sein wird?
Hier sollte man bereits bei einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt Hilfe holen. Die Pflichtteilsberechnung ist nämlich nicht einfach. Es muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Dies macht häufig sehr viel Schwierigkeiten.
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Wie wird der Nachlasswert ermittelt?
Der Erbe ist dann verpflichtet, eine genaue Aufstellung zu erstellen und vorzulegen, wie sich der Nachlass zusammensetzt. In diese Aufstellung gehören dann auch Wertangaben bzw. er muss die Werte mit einem Sachverständigengutachten belegen.
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Wer zahlt solche Gutachten?
Die Gutachten muss der Erbe bezahlen. Dies sind Kosten des Nachlasses.
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Woher weiß ich, dass das Nachlassverzeichnis bzw. die Auskünfte richtig oder vollständig sind?
Dies ist in der Tat schwierig. Auch aus diesem Grunde ist es sinnvoll, dass man einen Erbrechtsanwalt beauftragt, der aufgrund seiner Erfahrungen die Auskünfte wesentlich besser und sicherer überprüfen kann. In manchen Fällen hilft zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis.
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Wann muss der Pflichtteil bezahlt werden?
Der Pflichtteil ist sofort fällig, wenn er geltend gemacht wird. Allerdings dauert es meistens etwas länger, weil zuerst festgestellt werden muss, wie sich der Pflichtteilsanspruch errechnen lässt. Dazu müssen die Auskünfte erteilt werden, gegebenenfalls Gutachten beauftragt und erstellt werden, und dann erst kann man den Pflichtteil berechnen. Man kann bei richtiger Forderungsstellung gleich Zinspflicht auslösen.
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Was ist mit dem Pflichtteil, wenn man nicht genug Geld hat?
Fällt in den Nachlass beispielsweise eine Immobilie, kann es sein, dass der Erbe diese Immobilie mit einem Kredit belasten muss, um den Pflichtteil zu erfüllen. Näheres kann über einen Erbrechtsanwalt erfragt werden.
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Wie lange kann ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden?
Der Pflichtteilsanspruch kann drei Jahre lang geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Frist ist das Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Von da ab geltend drei volle Kalenderjahre.
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Was ist, wenn der Erbfall länger als drei Jahre zurückliegt?
Es kommt darauf an, ob der Pflichtteilsberechtigte wusste, dass der Erblasser verstorben ist und dass er enterbt ist. Wusste er es nicht, wird die Frist auch nicht in Gang gesetzt. Hier ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Bedeutung.
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Was ist, wenn der Erbe nicht reagiert?
Wird gegen den Erben der Pflichtteilsanspruch schriftlich geltend gemacht und er reagiert nicht darauf, ist es unbedingt erforderlich, einen Erbrechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird dann noch einmal unter Fristsetzung mahnen und wenn keine Reaktion erfolgt, wird man gegen den Erben eine Klage auf Auskunft über den Nachlass und dessen Wert beim zuständigen Gericht einreichen müssen. Der Erbe muss in der Regel dann die Kosten übernehmen, wenn er unterliegt.
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Kann ich auf meinen Pflichtteil verzichten?
Wenn der Erbfall eingetreten ist, kann man auf seinen Pflichtteil durchaus schriftlich ohne gesonderte Anforderungen verzichten. Im Vorhinein geht dies aber nur durch eine notariellen Vertrag zwischen dem späteren Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Hierbei verlangen die Gerichte eine angemessen Entschädigung, d. h. ein Verzicht ist nur dann wirksam, wenn gleichzeitig eine angemessene Entschädigung vereinbart und gewährt wird.
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Kann man sein Kind so enterben, dass es auch keinen Pflichtteil erhält?
In wenigen Ausnahmefällen ist dies möglich. Beispielsweise kann auch der Pflichtteil – durch Testament – entzogen werden, wenn das pflichtteilsberechtigte Kind die Eltern bedroht hat, eine erhebliche strafbare Handlung gegen die Eltern begangen hat, gegebenenfalls auch gegen einen dem Elternteil nahestehenden Dritten oder wenn das Kind eine Gefängnisstrafe bzw. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhalten hat wegen einer sonstigen erheblichen Straftat.
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Dies sind die wichtigsten Entziehungsgründe. Näheres kann Ihnen in einer Beratung durch einen Erbrechtsanwalt genau erklärt werden.
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Was kostet die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs?
Zunächst einmal sollte sich ein Pflichtteilsberechtigter zu einer Erstberatung bei einem Erbrechtsanwalt begeben. Eine solche Erstberatung kostet zwischen 120,00 € und 226,00 €. Rechtschutzversicherungen decken diesen Erstberatungsaufwand.
Sind die ersten Fragen geklärt, wird der Anwalt bei Beauftragung die Ansprüche geltend machen und letztendlich auch durchsetzen. Wird nichts anderes vereinbart, erhält der Anwalt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) entsprechend seinem Aufwand und dem Wert, den der Pflichtteilsanspruch hat, den er durchsetzen konnte, sein Honorar. Dies muss der Auftraggeber zahlen. Rechtschutzversicherungen zahlen nur in den seltensten Fällen in Erbrechtsangelegenheiten solche späteren Tätigkeiten. Sie zahlen aber die Erstberatungskosten.
Eine Erstberatung ist jedoch auch in Erbrechtsfällen meist versichert.
Sollten Sie weitere Fragen zum Erbrecht oder Pflichtteilsrecht haben, gehen Sie auf die Seite des Fachanwalts für Erbrecht und Zertifizierten Testamentsvollstrecker Marwin H. Roth, Saarbrücken.
Der Link http://www.erbrecht-saarland.de führt Sie direkt dorthin.